Statuten vom 04.10.2010
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher IPTV Verband (DIPTV)“. Nach der Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist es, die gemeinsamen Interessen der IPTV Wirtschaft zu vertreten. Dabei versteht der Verein IPTV als die Übertragung von Bewegtbildern über das Internet Protokoll und schließt alle Endgeräte (mobil, stationär, etc.) und alle Formen der IP fähigen Netze (Internet, Intranet, Hochverfügbarkeitsnetze, etc.) ein. Der Verein vertritt die Auffassung, dass IPTV nur durch optimierte Kooperation von Technik und Inhalt ein vollständiges Ganzes ergibt und verfolgt deswegen in seinen Aktivitäten die Zusammenarbeit der mitwirkenden Berufsgruppen. Der Verein möchte die Position seiner Mitglieder gegenüber seinen Partnern den TV-Sendern, Aggregatoren, der Werbung treibenden Industrie einerseits und den Zuschauern und gesetzgeberischen Institutionen andererseits stärken.
(2) Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:
· Förderung des internen und externen Informationsaustausches wie z.B. Pflege eines Informationsnetzwerks, des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Mitgliedern als auch mit wissenschaftlichen Einrichtungen, Förderung des hard- und softwaretechnologischen sowie des medienkulturellen Austausches mit in- und ausländischen Verbänden und Institutionen
· Förderung technischer Innovationen und der Medienvielfalt wie z.B. die Förderung von technischen Innovationen im IPTV Bereich sowie die Förderung der Vielfalt der deutschen IPTV Angebote, Hinwirkung auf Standardisierungen und Nutzung von offenen Systemen (insbesondere die Durchführung von open source Projekten) und Standards innerhalb der gesamten Wertschöpfungskette des IPTV sowie die Förderung des Einsatzes von am Markt allgemein verfügbaren Komponenten,
· Politische und gesellschaftliche Interessensvertretung wie z.B. die Wahrnehmung und Förderungen der Interessen sowie die Einflussnahme in die Wirtschafts-, Innovations-, Medien-, Forschungs-, Bildungs- und Kulturpolitik, Hinwirkung zur Mittelverteilung von Medienabgaben für innovative und kreative IPTV Produktionen und Technologien. Der Verein wird sich jeder parteipolitischen Betätigung enthalten.
· Medienpädagogik und Selbstkontrolle wie z.B. die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bewussten IPTV Konsum insbesondere der Heranwachsenden, medienpolitische Aufklärung der Fernsehzuschauer und allgemeine Medienerziehung, die Kontrolle der Produktionen und Systeme seiner Mitglieder insbesondere im Rahmen des Jugendschutzes, die Beschwerdeführung und Moderation zwischen Nutzer und Produzenten, Bereitstellung eines Jugendschutzbeauftragten für seine Mitglieder
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Person en oder sonstige Institutionen werden, die die Satzung anerkennen und die Vereinsziele materiell oder ideell unterstützen.
(2) Der Verein besteht aus
· ordentlichen Mitgliedern,
· fördernden Mitgliedern.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Der Aufnahmeantrag zur ordentlichen Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, mit Tod, Löschung aus dem Handelsregister, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder sonstigem Erlöschen des Rechtsträgers.
(4) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 12 Monate. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur per Einschreiben beim Vorstand und nur zum Ende eines Jahres mit halbjähriger Frist erfolgen.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein. Ein Anspruch auf Rückzahlung insbesondere von Mitgliedsbeiträgen, außerordentlichen Beiträgen, Spenden und Umlagen oder Abfindungen jeglicher Art besteht nicht. Der Austritt oder der Ausschluss befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge jeglicher Art und Umlagen.
(6) Während eines Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliedsrechte. Die Mitgliedspflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.
(7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es das Ansehen der Vereins grob schädigt bzw. den Interessen des Vereins schwer zuwiderhandelt oder wenn es mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und unter Hinweis auf den möglichen Verlust der Mitgliedschaft nicht zahlt.
Vor der Beschlussfassung des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Monatsfrist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Unbeschadet des Zivilrechtsweges hat das ausgeschlossene Mitglied in allen Fällen das Recht, den Ausschlussbeschluss des Vorstandes auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliedsversammlung setzen zu lassen. Die nächste Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit den Ausschlussbeschluss des Vorstandes aufheben oder abändern.
§ 5 Fördernde Mitglieder
(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Fördernde Mitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt.
(3) Fördernde Mitglieder haben eingeschränkte Mitgliedsrechte. Sie haben keine Stimmen in der Mitgliederversammlung.
(4) Die Kündigung der fördernden Mitgliedschaft kann mit Monatsfrist erfolgen.
(5) Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins grob geschädigt hat oder gegen die Vereinsinteressen und Vereinszwecke grob verstoßen hat.
§ 6 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
· Mitgliederversammlung,
· Beirat,
· Vorstand.
§ 7 Vorstand, Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzwart.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Andere Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wählbar sind ordentliche Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied muss während der Amtsperiode ordentliches Mitglied sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Interimsvorstandsmitglied aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist für folgende Aufgabe zuständig:
· Geschäftsführung,
· Finanzplanung,
· Politik und Programm,
· Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederentwicklung,
· Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
· weitere Aufgaben, die ihm durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
(5) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands kann der Vorstand Arbeitsgruppen zu bestimmten Bereichen bilden.
(6) Jede Arbeitgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Verantwortlichen. Der Verantwortliche der Arbeitsgruppe ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(7) Die Arbeitsgruppe kann durch Beschluss des Vorstands aufgelöst werden.
§ 8 Beirat
(1) Der Vorstand beruft zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat. Der Beirat bringt dem Verein engagiert seine Kenntnisse und Erfahrungen ein, die Aufgabe des Beirates beschränkt sich auf die Beratung des Vorstandes.
(2) Ein Beiratskandidat wird vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beiratsmitglieder können nur natürliche Personen sein.
(3) Ein Beiratsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Beirat ausgeschlossen oder suspendiert werden. Eine Begründung bedarf es nicht.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postalische Adresse oder Email-Adresse gerichtet ist.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder verlangt.
(3) Der Versammlungsleiter wird vom Vorsitzenden bestimmt. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden oder seinen Vertretern und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins vor und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins, ihre Aufgaben sind insbesondere:
· Wahl und Entlastung von Vorstandsmitgliedern
· Genehmigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans,
· Verabschiedung der Beitragsordnung und der Festsetzung der Umlagen,
· Satzungsänderungen und Beschlussfassungen über die Auflösung oder Umwandlung des Vereins,
(5) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung, wenn es zu dieser erschienen ist oder wenn es ein anderes ordentliches Mitglied zur Ausübung seines Stimmrechts schriftlich bevollmächtigt hat. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Wahlen und Abstimmungen werden offen und durch einfache Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenden Mitglieder entschieden.
(6) Satzungsänderungen und Beschlussfassungen über die Auflösung oder Umwandlung des Vereins sind nur zulässig, wenn in der Einladung auf sie hingewiesen worden ist oder von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder der Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt worden ist,
· und wenn dies mindestens drei Viertel der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschließen, bei einer Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins wenn dies mindestens vier Fünftel der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschließen.
Wird die Auflösung beschlossen, entscheidet die Mitgliederversammlung zugleich mit über die Verwendung des Vermögens.
§ 10 Haftung
Der Vorstand haftet nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
§ 11 Vereinsregister und Inkrafttreten
(1) Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
(2) Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung unberührt.